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INFORMATIONEN UND HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Ich bin mit meinem Fahrzeug oder anderweitig an einem Verkehrsunfall beteiligt - Unfallstelle sichern und Notruf absetzen (112) sowie Polizei verständigen, falls nötig - Versorgung von Verletzten, falls erforderlich - unbedingt auf Eigenschutz achten und Ruhe bewahren - Unfall mit Fotos dokumentieren (Unfallstelle, Positionen aller beteiligter Fahrzeuge) - Unfallschäden an allen beteiligten Fahrzeugen fotografieren - Kontaktdaten mit allen Unfallbeteiligten austauschen - Daten des Fahrzeugs des Unfallverursachers aufnehmen (amtl. Kennzeichen, Marke, Typ, Farbe) - wenn möglich, Versicherung und Versicherungsscheinnummer des Unfallverursachers notieren

Ich bin in einen Verkehrsunfall verwickelt - wenn Personen zu Schaden gekommen sind, ist die Verständigung der Polizei und des Rettungsdienstes (Notruf 112) unerlässlich - bei Vorliegen eines schweren Verkehrsverstoßes oder wenn die Unfallstelle gesichert werden muss - bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum des Unfallverursachers - auf Verlangen eines oder mehrerer Unfallbeteiligter - wenn ein parkendes Fahrzeug beschädigt wurde und der Besitzer nicht auffindbar ist - bei Vorliegen von Sachschäden (z. B. auch beim Anstoß an einer Laterne oder einem Verkehrszeichen) - bei unklarer Schuldfrage oder wenn es zum Streit mit dem Unfallgegner kommt - bei Nutzung eines Mietwagens oder Carsharing-Fahrzeugs (unbedingt Mietbedingungen beachten)

Ich bin Geschädigter eines durch einen anderen verursachten Unfalls - der Geschädigte eines unverschuldeten Unfalls hat das Recht auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens durch den Verursacher (BGB § 823) - der Verursacher hat im Rahmen seiner Schadenersatzpflicht den Zustand vor dem Schadenereignis wiederherzustellen (BGB § 249) - dem Geschädigten sind alle zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall erforderlichen Kosten durch den Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten - der Geschädigte hat das Recht einen freien und unabhängigen Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Die Kosten für die Gutachten-Erstellung müssen von der Versicherung des Verursachers übernommen werden. - der Geschädigte hat außerdem das Recht zur Wahrnehmung seiner Interessen einen Anwalt seiner Wahl zu beauftragen. Auch die dabei entstehenden Kosten sind von der Versicherung des Verursachers zu tragen - ein Geschädigter ist in der Beweispflicht und muss dem Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung den entstandenen Schaden nachweisen. Dafür empfiehlt es sich, ein qualifiziertes und rechtssicheres Gutachten erstellen zu lassen - ein Geschädigter unterliegt auch der sogenannten "Schadenminderungspflicht". D. h. er hat alles Zumutbare zu unternehmen, um die Folgen eines Schadens möglichst gering zu halten

Mein Fahrzeug wurde von einem anderen beschädigt. Die Versicherung des Verursachers will einen "eigenen Gutachter" beauftragen - besser nicht! - Versicherer verfolgen immer das Ziel, einen Schaden "so günstig wie möglich" regulieren zu können - um Kosten zu sparen, versuchen Versicherer unter anderem zu vermeiden, dass Geschädigte einen Gutachter und Juristen beauftragen - "jeder Gutachter" verpflichtet sich eigentlich der Unabhängigkeit. Die Realität zeigt jedoch, dass von Versicherern beauftragte oder eigene Gutachter von Versicherern im Interesse der Versicherer und somit häufig zu Ungunsten und letztlich zum wirtschaftlichen Nachteil der Geschädigten urteilen und handeln - als Geschädigter empfiehlt sich daher, einen unabhängigen und qualifizierten Gutachter mit der Begutachtung des Schadens und der Erstellung eines Gutachtens sowie ggf. einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen

Ich hatte einen Verkehrsunfall - ja. In vielen Fällen ist es ratsam sich von einem Anwalt beraten und zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vertreten zu lassen. Idealerweise wendet man sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht - als Geschädigter in einem unverschuldeten Unfall muss der Verursacher bzw. dessen Versicherung die Kosten für den Anwalt übernehmen

Die Versicherung des Unfallverursachers bittet um Erstellung eines Kostenvoranschlags durch eine Werkstatt - in einer Werkstatt kann zwar ein Kostenvoranschlag bzw. eine Reparaturkosten-Kalkulation erstellt werden - für die Geltendmachung der aus dem Unfall resultierenden Schadenersatzansprüche ist es unbedingt ratsam, ein qualifiziertes und rechtssicheres Gutachten von einem Gutachter eigener Wahl erstellen zu lassen. Dies umfasst unter anderem Angaben zum Schadenhergang und Bilder zur Beweissicherung, den Wiederbeschaffungswert und ggf. den Restwert des Fahrzeugs sowie Angaben zum Nutzungsausfall und, falls entstanden, die sogenannte "merkantile Wertminderung". Die beiden Letzteren stehen dem Geschädigten zu und müssen von der Versicherung des Verursachers ausgeglichen werden - Fazit: ein Kostenvoranschlag ersetzt kein qualifiziertes Gutachten. Sofern der Schaden auf Basis eines Kostenvoranschlags von der Versicherung reguliert wird, besteht das Risiko wirtschaftlicher Nachteile für den Geschädigten - Ausnahme: bei einem sogenannten "Bagatellschaden" (Schadenhöhe unter ca. 750,- bis 1.000,- Euro inkl. MwSt.) werden die Kosten für ein qualifiziertes und kostenintensiveres Gutachten nicht von der Versicherung des Verursachers übernommen. I. d. R. ist ein Kostenvoranschlag oder ggf. ein Kurzgutachten zur Ermittlung der Schadenhöhe ausreichend. Beides kann beim eigens gewählten Gutachter beauftragt werden. Die Kosten hierfür muss jeweils die Versicherung des Verursachers übernehmen

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